§ 243 – Verpfändung von Wertpapieren
Die Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wertpapieren nach § 241 Absatz 1 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn der Verwahrer die Gewähr für die Umlauffähigkeit übernimmt. Die Übernahme dieser Gewähr umfasst die Haftung dafür, dass das Rückforderungsrecht des Hinterlegers durch gerichtliche Sperre und Beschlagnahme nicht beschränkt ist, normal normal dass die anvertrauten Wertpapiere in den Sammellisten aufgerufener Wertpapiere nicht als gestohlen oder als verloren gemeldet und weder mit Zahlungssperre belegt noch zur Kraftloserklärung aufgeboten oder für kraftlos erklärt worden sind, normal normal dass die Wertpapiere auf den Inhaber lauten, oder, falls sie auf den Namen ausgestellt sind, mit Blankoindossament versehen und auch sonst nicht gesperrt sind, und dass die Zinsscheine und die Erneuerungsscheine bei den Stücken sind. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Verpfändung von Wertpapieren als Sicherheitsleistung ist nur erlaubt, wenn der Verwahrer die Umlauffähigkeit garantiert.
- Der Verwahrer haftet dafür, dass das Rückforderungsrecht des Hinterlegers nicht durch rechtliche Maßnahmen eingeschränkt ist.
- Die Wertpapiere dürfen nicht als gestohlen oder verloren gemeldet sein.
- Sie dürfen nicht mit Zahlungssperren belegt oder zur Kraftloserklärung aufgefordert worden sein.
- Die Wertpapiere müssen auf den Inhaber lauten oder, wenn sie namentlich sind, ein Blankoindossament haben und die Zinsscheine sowie Erneuerungsscheine müssen vorhanden sein.